Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Für Verträge zwischen PMO und ihren Kunden gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Vertragsbedingungen des Kunden finden auf diese Verträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden von PMO ausdrücklich schriftlich anerkannt. Im Übrigen wird ihrer Geltung auch für die Zukunft bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Alle mündlichen und fernmündlichen Abmachungen bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PMO; diese kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Broschüren, Beschreibungen und Abbildungen der Leistungen von PMO sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich. Ihre Änderung bleibt, insbesondere im Rahmen des technischen Fortschritts oder der Produktverbesserung, vorbehalten.
§ 2 Vertragsanbahnung und -abschluss, Inhalte, Vertragsaufhebung
Verträge zwischen PMO und ihren Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder anderweitig übermittelten Bestellung ist der Kunde an diese ab Zugang bei PMO vier Wochen gebunden. Ein aufgrund dieser abzuschließender Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von PMO, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder dem Eingang eines Erfüllungsangebots beim Kunden zustande. Aufträge können erst bearbeitet und terminiert werden, wenn PMO alle relevanten Bestelldaten und eventuell beigestellte Bezugsmaterialien vollständig vorliegen. Alle von PMO erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken, Broschüren oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Maßgeblich für den Leistungsumfang eines Vertrags ist die Auftragsbestätigung. Beanstandungen sind PMO unverzüglich nach Zugang schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Kunden zu bereits bestätigten Aufträgen können nur dann durchgeführt werden, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist und von PMO schriftlich bestätigt wurde. Angefallene Zusatzkosten aus Änderungen sind vom Kunden zu ersetzen. Auftragsänderungen erfordern eine Überprüfung und ggf. neue Festlegung des Liefertermins. Bei Sonderanfertigungen oder von PMO bei Dritten bezogenen Waren sind Änderungen ausgeschlossen. Eine Aufhebung geschlossener Verträge bedarf der schriftlichen Bestätigung durch PMO. Sie kann nicht stillschweigend erfolgen. Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgehoben, so hat der Kunde PMO alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert vereinbart ist. Bei Sonderanfertigungen oder von PMO bei Dritten bezogenen Waren ist eine Aufhebung ausgeschlossen.
§ 3 Gefahrtragung und Versand
PMO liefert bestellte Waren und Unterlagen ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn PMO die Übernahme der Transportkosten ausdrücklich erklärt hat. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Kunden oder Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des sonstigen Verlusts des Vertragsgegenstands. Es bleibt dem Kunden überlassen, ob dieser auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließt. Das Risiko für eine vom Kunden an PMO retournierte Sendung verbleibt bis zum Eintreffen der Sendung bei PMO beim Kunden.
§ 4 Lieferfristen und Liefertermine, Teillieferungen
Lieferverpflichtungen von PMO stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für Lieferungen und Leistungen gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene voraussichtliche Liefertermin, wobei der Beginn der angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraussetzt. PMO bestätigt die Lieferwoche abgehend ab Werk. PMO wird sich bemühen, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Soweit durch PMO eine verbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird, kann der Kunde PMO eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Eingang der Fristsetzung bei PMO, setzen. Soweit PMO diese Nachfrist nicht einhält oder zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Einigung über einen neuen Liefertermin zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen PMO nur dann zu, wenn PMO den Schaden des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ansprüche stehen in diesem Fall dem Kunden gegen PMO nicht zu. Macht der Kunde von seinen Rechten aus Absatz (4) nicht innerhalb von zwei Wochen Gebrauch, verwirkt er seine Rechte wegen der Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinerseits im Zusammenhang mit der Lieferung stehende Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt hat. PMO ist zu Teillieferungen des Vertragsgegenstands berechtigt. Für jede Teillieferung kann PMO eine entsprechende Teilrechnung stellen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist PMO nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann PMO ohne Nachweis 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern (pauschalierter Schaden), es sei denn, der Kunde weist nach, dass PMO kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen tatsächlichen Schadens bleibt PMO vorbehalten. In Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Fälle unterbrochen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Lieferung zu den üblichen Geschäftszeiten möglich ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich hinter die erste verschließbare Tür und beinhalten nicht das weitere Vertragen der Waren.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Für die Leistungen von PMO sowie die Liefermodalitäten gelten vorbehaltlich ausdrücklich abweichender anderweitiger Vereinbarungen die bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Preislisten. Die von PMO angegebenen Preise gelten ab Werk in EURO, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Sonderverpackungen und Transport kommen hinzu und sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsziele verschieben nicht die Fälligkeit, sondern das kalendermäßig bestimmbare späteste Datum der Zahlung. Dienstleistungen (z.B. Kundendienst) sind sofort und immer ohne Skonto zahlbar. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird der gesamte offenstehende Restbetrag sofort und auf einmal fällig, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden wird PMO für die Dauer des Verzugs von der Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen aus dem von dem Zahlungsverzug betroffenen Vertragsverhältnis frei. Wechsel und Schecks werden nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Gehen ein Scheck oder ein Wechsel verloren, ist PMO nicht verpflichtet, weiterhin Zahlung aus dem Papier zu suchen. Diskont und Wechselspesen sowie andere Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind vorab auszugleichen. Schecks werden nicht als Barzahlung angenommen. PMO behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PMO anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die PMO aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden PMO die in den folgenden Absätzen geregelten Sicherheiten gewährt, die PMO auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Alle von PMO an den Kunden gelieferten Waren oder Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von PMO. Ist Bezahlung mit Scheck oder Wechsel vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung eines von PMO akzeptierten Schecks oder Wechsels. Der Kunde darf die unter dem Vorbehalt des Absatz (2) stehenden Gegenstände weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände PMO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von PMO hinzuweisen. Der Kunde stellt PMO von sämtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO frei, soweit nicht der Dritte diese Kosten tatsächlich ausgleicht. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verwahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferten Gegenstände bereits jetzt an PMO ab. PMO nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von PMO dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und/oder verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsentschädigung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PMO ab. PMO nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. PMO ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für PMOs Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Widerruf dieser Einzugsermächtigung kann von PMO nur dann erfolgen, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs, ist PMO berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die betreffenden Gegenstände sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag durch PMO liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn PMO den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der Ware ist PMO zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist abzüglich Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
§ 7 Einstehen für Pflichtverletzungen
PMO steht dafür ein, dass die vom Kunden bestellten Waren die für Waren der bestellten Art und Preislage übliche Güte und Beschaffenheit aufweisen. Auf die Regelung des § 2 Absatz (3) wird ausdrücklich hingewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und PMO Beanstandungen wegen Mangelhaftigkeit oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden, sofern individuell vereinbart wurde, dass PMO das Transportrisiko trägt. Soweit ein von PMO zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PMO nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist PMO verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Lieferort gebracht wurde. Ist PMO zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die PMO zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde durch sein Verhalten das Fehlschlagen der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verursacht hat. Der Kunde ist verpflichtet, PMO die beanstandete Ware zur Überprüfung zugänglich zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab dem Gefahrenübergang der Ware, und umfasst alle Abweichungen der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, deren Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion liegt. Die Regelungen aus § 8 bleiben unberührt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. PMO verwendet beim Bezugsmaterial Leder ausschließlich hochwertige Qualitäten, bei denen folgende Merkmale naturbedingt sind und nicht als Reklamation anerkannt werden: Faltenbildung, Mastfalte, Hornstöße, Heckenrisse, Insektenbisse und Abschürfungen. Bei Lederbezügen ist aufgrund der Dehnfähigkeit eine natürliche Faltenbildung gegeben. Geringfügige Farbabweichungen bei Nachlieferungen sind kein Reklamationsgrund. Die Auswahl der Bezugsstoffe hinsichtlich Farben und Material trifft der Kunde anhand von PMO-Stoffmusterkarten oder der PMO-Broschüre Bezugsmaterialien. Geringfügige Farbabweichungen bei Nachlieferungen sind kein Mangel im Sinne vorstehender Regelungen. Die Verwendung fremder Bezugsstoffe ist nur nach vorheriger Absprache mit und Freigabe durch PMO möglich. Für die Verarbeitung, Materialverbrauch und Materialqualität beigestellter Bezugsstoffe übernimmt PMO keinerlei Gewährleistung. Für Schäden des Kunden haftet PMO nur, soweit der Schaden von PMO, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im übrigen haftet PMO nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten von PMO verursacht werden. Essentielle Vertragspflicht von PMO ist insbesondere die Pflicht zur termingerechten Belieferung des Kunden mit den bestellten Waren. Die Haftung ist ausgeschlossen für dem Kunden entgangenen Gewinn, beim Kunden nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, die ihre Ursache in der von Dritten zur Verfügung gestellten Anwendungsumgebung haben. PMO haftet ferner nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen zwingender Produkthaftung sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Garantie
Die erweiterte Garantiezeit für Sitzmöbel beträgt 5 Jahre. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung ab Werk und gilt für eine übliche Nutzungsdauer von 8 Stunden/Tag bei 220 Arbeitstagen/Jahr.
Die Garantiezeit verlängert sich nicht, wenn eine Garantieleistung erbracht wurde. Ferner gilt, dass mit der Übernahme der Garantieleistungen weitere Ansprüche ausgeschlossen sind. Während der erweiterten Garantiezeit von 5 Jahren werden alle Ersatzteile bevorratet und im Reklamationsfall, nach Prüfung und Rückgabe der beanstandeten Teile, ohne Berechnung geliefert. PMO bleibt vorbehalten, die Reparaturen durch Einsatz des PMO Kundendienstes vor Ort oder im Werk auszuführen. Bei Rücksendungen kompletter Produkte ist die Versandart mit PMO abzustimmen. Von der Garantie sind ausgenommen:
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Teile und Materialien, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Rollen, Bezugsmaterial etc.
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Veränderungen und Schäden, die durch einen Einsatz entstanden sind, der nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck unserer Produkte entspricht.
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Schäden, die durch falsche Lagerung sowie extreme klimatische Bedingungen oder Umgebungseinflüsse wie Hitze, Nässe oder übermäßige Verschmutzung entstanden sind.
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Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe oder Wartungen entstanden sind, die nicht von PMO ausgeführt wurden.
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Fremdbezugsstoffe, die auf Kundenwunsch verarbeitet wurden.
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Auf Kundenwunsch gefertigte Sondermodelle und -ausführungen, die von den Serienprodukten abweichen; dies bezieht sich auch auf Farbgebungen.
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Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung durch den Kunden zurückzuführen sind.
§ 9 Vorbehalt der Rechte und Schutzrechte Dritter
PMO behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch PMO dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen und Bearbeiten ist ohne ausdrückliche Einwilligung von PMO untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Kunden ist PMO insbesondere berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. PMO haftet nicht für die Verletzung etwaiger Patent-, Urheber- oder sonstiger Schutzrechte an vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden, soweit dieser die Verletzung zu vertreten hat, insbesondere in Fällen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Vertragsgegenstands. Wird PMO insofern durch Dritte in Anspruch genommen, stellt der Kunde in diesen Fällen PMO von jeglichen Ansprüchen dieser Art frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wird PMO den Kunden unverzüglich informieren.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt oder der betreffende Vertragspartner der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Angebote und Unterlagen, die dem Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, erfolgt, wenn dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Weitere Details entnehmen Sie bitte unserer ausführlichen Datenschutzerklärung auf unserer Webseite
§ 11 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung von Verträgen sowie des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen wird Philippsburg als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen ist Waghäusel.
§ 13 Anwendbares Recht
Für Vertragsverhältnisse zwischen PMO und ihren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
§ 14 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags im Übrigen nicht berührt.